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VTH vs. SSC

Über Siege und die Strafkasten Klausel

21. Februar 2020Felix S.

Närrisches Wochenende für die VTHämmerz!

Es war wieder soweit: das allseits beliebte Nachbarschaftsderby zwischen dem SSC und den VTHämmerz stand wieder vor der Tür. Trotz närrischem Treiben versammelten sich die tapferen Hämmerchen, mehr oder weniger verkatert, in einer der Heimhallen des SSC. Es galt die offene Rechnung aus dem verlorenen Pokalfinale zu begleichen. So gingen die Hämmerz in einer fast tropischen Umgebung mit eisernem Willen in den ersten Satz. Aber wie eine alte Weisheit besagt: “Der erste Satz geht niemals, wirklich niemals, an die VTHämmerz” . Was Weisheiten aussagen, sind bekanntlich Wahrheiten und daher war es im Grunde vorherbestimmt, dass der erste Satz an den SSC gehen musste. Der besagte erste Satz war vor allem von einer Menge schlechter Annahmen und Angaben (#keksdosefürcarsten) geprägt, welche den VTHämmerz letztendlich zum Verhängnis wurden. Aber auch hier trifft eine alte Weisheit zu: “Wer fällt und wieder aufstehen kann, war nur noch nicht weit genug oben” . Und weit genug oben waren die VTHämmerz noch lange nicht! Dies demonstrierten sie mit einem grandiosen Satz nach dem anderen. Der Kampfesmut wurde vor allem durch die Trainerin entfacht, welche sich aufgrund einer verlorenen Wette mehr oder weniger freiwillig, aber auch der närrischen Zeit und dem närrischen Datum entsprechend, in Ihr feinstes Hammerhai-Kostüm geworfen hatte, um das Treiben vom Spielfeldrand aus zu delegieren. Schließlich konnten die VTHämmerz am Abend auf einen 3:1 Auswärtssieg anstoßen und ihren Tabellenvorsprung noch weiter ausbauen (#obenistmanganzalleine).

Exkurs: Strafkasten gemäß §B13REntgegen vereinzelter interner Annahmen existiert seit Menschengedenken die sogenannte Strafkasten-Klausel (§B13R der VTHämmerz Gründersatzung) die folgendes besagt: Wenn ein Spieler bei einer Angabe, die Satz- oder Spielentscheidend sein könnte, diese verdummbeutelt, so hat dieser Spieler einen Strafkasten der Mannschaft zu stellen. Strafkästen dürfen über die Saision angesammelt werden und gesammelt an bestimmten Events beglichen werden. Ein Strafkasten zeichnet sich durch eine Füllmenge von 20 x 0,33l Flaschen aus, wobei sich die Art der Füllung auf Bier und vereinzelte Softgetränke beschränkt. Die Mischung von Bier und Softgetränken ist dabei dem Strafkastenstifter überlassen.Die beschriebene Klausel ist allerseits bekannt und bedarf daher keiner Aufnahme oder Erwähnung in dem saisonalen Strafenkatalog der VTHämmerz.